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Nr. 30/2021/21

Nr. 30/2021/21– Vollstreckbarkeit vorsorglicher Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz; Anfechtbarkeit von unbegründeten Entscheiden – Art. 450 und Art. 450f. ZGB; Art. 57e JG; Art. 46 und Art. 53 EG ZGB.

Schaffhausen · 2021-11-09 · Deutsch SH
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Die Beschwerdefrist wird erst mit der Zustellung des begründeten Entscheids ausgelöst. Solange die Begründung nicht vorliegt, ist weder eine begründete Beschwerde noch eine Überprüfung des Beschlusses im Rechtsmittelverfahren möglich, weshalb auf eine vorzeitige Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 1.1). Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist erst nach Einlegung eines Rechtsmittels zuständig, über die vorzeitige Bewilligung der Vollstreckbarkeit des Entscheids (oder deren Aufschub) zu befinden (E. 1.4). OGE 30/2021/21 vom 9. November 2021 (Auf eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_991/2021 vom 7. Dezember 2021 nicht ein) Veröffentlichung im Amtsbericht